AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Entrümpelung & Haushaltsauflösung 

Constantin Demian 

1. Allgemeines    

Die Firma Entrümpelung & Haushaltsauflösung Constantin Demian  (Auftragnehmer) bietet Leistungen zu den nachstehenden Bedingungen an. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werklieferungs-, Dienstleistungsverträge und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Sämtliche Leistungen der Firma Entrümpelung & Haushaltsauflösung Constantin Demian an Verbraucher und gewerbliche Auftraggeber erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen.

Sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von vorliegenden abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen, sowie Verweisungen des Auftraggebers auf diese, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn bei Kenntnisnahme des Auftragnehmers von diesen anderen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer abweichenden Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich zustimmt. 

2. Vertragsschluss

Vom Auftragnehmer unterbreitete Angebote gelten für zwei Wochen.

Die angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei deren Einhaltung. Bei Abweichung der Mengen, Maße oder sonstigen Bestandteilen, sowie für Pflanzen und Naturprodukte, die unbeeinflussbaren Veränderungen unterliegen, gilt die Bindung nicht.

Entwürfe und Zeichnungen sowie Leistungsbeschreibungen und Pläne bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugängig gemacht werden. Bei ausbleibender Auftragserteilung sind die o.a. Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach durch ihn erfolgter Auftragsbestätigung.

Eine Auftragsvergabe – auch teilweise – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.

3. Ausführungsunterlagen

Alle zur Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Pläne und Leitungsauskünfte über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens werden vom Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Weitere Planungsleistungen hierzu, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wird. 

4. Ausführungs- und Fertigstellungspflichten

Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Auftragnehmer freien Zugang zum Auftragsobjekt, zum Bestimmungsort der Lieferung bzw. zur Baustelle hat. Er trägt auch die Verantwortung für die Einholung erforderlicher Genehmigungen und die Bereitstellung des Grundstückes. Ausführungs- und Liefertermine sind für den Auftragnehmer lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend. Ist der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Lieferung bzw. Herstellung, z.B. durch fehlerhafte Selbstbelieferung, gehindert, so hat er dies dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen. Er haftet dem Auftraggeber dabei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

Teilleistungen und Teillieferung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Die Verarbeitung von Naturprodukten kann material- bzw. fertigungsabhängige Abweichungen von Formen, Farben und Strukturen von gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen) bedingen. Sie mindern weder den Gebrauchswert noch die Güte und bilden keinen Mangel und keine Grundlage für Regressansprüche des Auftraggebers.

Maße können innerhalb der gesetzlichen Normen variieren.

Behinderungen durch höhere Gewalt wie Wetterphänomene oder andere unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Streik, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg oder behördliche Eingriffe, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Sie verlängern die Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so wird der Auftragnehmer von der Ausführungs- bzw. Fertigstellungspflicht frei. In diesen Fällen kann der Auftraggeber Schadensersatz nicht geltend machen. 

5. Lagerplätze und Anschlüsse

Alle zur Ausführung der Leistungen notwendigen Anschlüsse (Strom, Wasser u.a.) und Lagerplätze werden vom Auftraggeber am Bestimmungsort der Lieferung bzw. der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser sowie Baustrom in der für die Vertragsausführung erforderlichen Menge können vom Auftragnehmer unentgeltlich entnommen werden. Bei Verhinderung trägt der Auftraggeber die Kosten der Bereitstellung. 

6. Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechnungssumme nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen bei Rechnungsstellung, sofort, ohne Abzug zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung werden bankübliche Zinsen, mindestens aber Verzugsschaden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Für Mahnungen wird eine pauschale Mahngebühr von jeweils 5,- € berechnet. Näheres wie Skonto etc. wird auf der Rechnung geregelt.

Die Rechnungsstellung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand. 

Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die Vertragsbestandteil geworden sind. Leistungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und im Angebot nicht ausdrücklich aufgenommen sind, sowie Zusatzaufträge werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.

Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Vertragsabschluss Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der Materialkosten sowie Abschlagszahlungen nach Projektfortschritten zu verlangen, die binnen 7 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug vom Auftraggeber zu zahlen sind. Unterbleibt die Zahlung, ist der Auftragnehmer infolge Verzuges berechtigt, alle Leistungen ruhen zu lassen, bis die Voraus- bzw. Abschlagszahlungen beglichen sind. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und den Auftraggeber regresspflichtig machen. Werden keine Voraus- und Abschlagszahlungen verlangt, bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile und Pflanzen -  bis zur Begleichung der Materialrechnung bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung im Eigentum des Auftragnehmers; genauso bleiben sämtliche entsorgten Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Eigentum des Auftraggebers.

Im Falle einer voraussichtlich längeren Unterbrechung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistung zu verlangen.

Erhöhen oder verringern sich die tariflichen oder ortsüblichen Löhne und/oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. ä. zwischen Vertragsabschluss und Abnahme, sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Verringerungen entsprechend weiterzugeben, wenn zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.

Gleiches gilt bei einer vereinbarten Pauschalvergütung.

Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend machen.

An- und Abfahrten werden mit 0,30 € pro Kilometer ausgehend vom Sitz des Auftragnehmers berechnet.

7. Abnahme

Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber mit der Schlussrechnung schriftlich angezeigt. Verlangt der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen durchzuführen. Andernfalls gilt die Leistung mit Ablauf der 10 Werktage nach Ausfertigung der Schlussrechnung als abgenommen. 

Wenn der Auftraggeber die Leistung oder Teile dergleichen in Benutzung nimmt, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen muss der Auftraggeber schriftlich melden und geltend machen. Vorbehalte wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieses gilt auch während der Ausführungsphase.

8. Gefahrtragung

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. 

Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser Anspruch auf Abrechnung für die bis dahin erfolgten Arbeiten und auf Ersatz der nicht in der Vergütung enthaltenen Auslagen.

9. Gewährleistung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die erbrachte Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Für vom Auftraggeber gelieferte Baustoffe oder Bauteile, Pflanzen, Saatgut u.ä. übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen.

Gewährleistungsansprüche für ein vom Auftragnehmer errichtetes Bauwerk verjähren für einen Verbraucher als Auftraggeber nach 5 Jahren. Alle anderen Lieferungen und Leistungen verjähren einem Verbraucher gegenüber in 2 Jahren nach Abnahme bzw. Teilabnahme. Gegenüber einem Unternehmer gem. § 14 BGB oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche an Bauwerken 4 Jahre, im Übrigen 1 Jahr.

Für vom Auftragnehmer gelieferten Pflanzen, Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. nach der Verbindung mit dem Grund und Boden des Auftraggebers innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Danach wird keine Gewährleistung mehr übernommen.

Die empfangenen Leistungen und Lieferungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Leistungserbringung bzw. Anlieferung auf Mängel zu untersuchen. Mängel in der Art, Qualität und Menge sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen, um Gewährleistungseinschränkungen oder -verlust zu vermeiden. 

Für Pflanzarbeiten und Pflanzenlieferungen kann der Auftragnehmer mit einer Pflege beauftragt werden. Diese wird gesondert entlohnt. Während der Dauer eines Jahres verpflichtet sich der Auftragnehmer dann, Mängel, die auf eine vom Auftraggeber als vertragswidrig nachgewiesene Leistung oder Lieferung des Auftragnehmers zurückzuführen sind, auf eigene Kosten zu beheben, falls der Auftraggeber dies schriftlich verlangt. Bei einem unverhältnismäßig großen Aufwand für die Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber nur eine Herabsetzung/Rückzahlung der Vergütung verlangen.

Die Rechte des Auftraggebers richten sich im Falle der Mängelhaftung nach § 634 ff.BGB/§13 Nr. 3 VOB/B

10. Datenschutz

Zum Schutz Ihrer persönlichen und personenbezogenen Daten werden diese vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften behandelt. 

Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet. Weiters ist den gesonderten Datenschutzbestimmungen zu entnehmen.

11. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand der Firma Entrümpelung & Haushaltsauflösung Constantin Demian, AG und LG Köln. Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand der Firma Entrümpelung & Haushaltsauflösung Constantin Demian, AG und LG Köln. 

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestandteile sowie Regelungslücken sollen durch Regelungen ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Zweck dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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